Teil B Allgemeine Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften

3Zitierweise von Rechtsvorschriften

168

Präzise Angaben sind notwendig, um den maßgebenden Wortlaut von Rechtsvorschriften festzustellen und anhand der angegebenen Fundstelle aufzufinden. Die Zitierregeln sind besonders wichtig,

  • wenn im laufenden Text einer Vorschrift auf einen anderen Text Bezug genommen wird (Rn. 218 ff.),
  • im Eingangssatz eines Änderungsgesetzes oder einer Änderungsverordnung die zu ändernde Rechtsvorschrift angegeben wird (Rn. 544 ff., 829) oder
  • in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung die maßgebende Ermächtigungsnorm angeführt wird (Rn. 780).

3.1Vollzitat

169

Zitiert werden Gesetze und Rechtsverordnungen grundsätzlich mit einem Vollzitat. Das Vollzitat setzt sich zusammen aus:

  • Zitiername (Bezeichnung oder ggf. Kurzbezeichnung, vgl. Rn. 173),
  • Angabe der Ausfertigung oder der (letzten) Bekanntmachung des vollständigen Wort-lauts (Rn. 174 ff.),
  • Fundstelle (Rn. 177 ff.) und
  • ggf. Hinweis auf die letzte Änderung (Rn. 189 ff.).

Beispiel:
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-setzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist.

170

Im Eingangssatz (Rn. 544 ff., 829) von Änderungsgesetzen und Änderungsverordnungen muss immer das Vollzitat verwendet werden.

171

Ausnahmen vom Vollzitat sind möglich, beispielsweise wenn Gesetze und Verordnungen im laufenden Text eines Stammgesetzes oder einer Stammverordnung wiederholt zitiert werden. Dann ist das Vollzitat nur bei der ersten Nennung im Text erforderlich, bei den Wie-derholungen genügt der Zitiername (Rn. 173). Auch in den Eingangsformeln von Rechtsver-ordnungen wird das Gesetz, das die Verordnungsermächtigung enthält, meist nicht im Vollzi-tat angegeben (Rn. 787 f.).

172

Bei allgemein bekannten Gesetzen und Verordnungen muss nur der Zitiername (Rn. 173) angegeben werden. Beispiele für allgemein bekannte Gesetze sind das Grundgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch. Bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die sich an spezielle Personengruppen richten, darf – z. B. bei Verweisungen innerhalb des gleichen Rechtsgebietes – statt des Vollzitats der Zitiername verwendet werden. Wird nur der Zitiername verwendet, handelt es sich allerdings automatisch um eine gleitende Verwei-sung (Rn. 243); wenn dies nicht gewollt ist, so ist anders zu formulieren.

3.1.1Zitiername
173

Zitiername eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ist die Bezeichnung (Rn. 324 ff.), d. h. die Überschrift ohne eine Abkürzung. Wurde eine Kurzbezeichnung (Rn. 331 ff.) fest-gelegt, ist nur diese der Zitiername (Nummer 1 der Anlage 6 zu § 42 Absatz 2 GGO). Eine Abkürzung (Rn. 341 ff.) wird im Vollzitat und im Vorschriftentext nie angegeben (nicht „Arti-kel 3 GG“, sondern „Artikel 3 des Grundgesetzes“).

Ist die Bezeichnung oder die Kurzbezeichnung geändert worden, wird das Gesetz oder die Rechtsverordnung stets mit der neuen Bezeichnung oder Kurzbezeichnung zitiert. Für die Angabe der Fundstelle oder des Datums der Ausfertigung oder Bekanntmachung hat die Änderung des Zitiernamens keine Bedeutung. Diese Angaben bleiben unverändert.

Ist die zu zitierende Erstregelung oder Ablösung Teil eines Mantelgesetzes oder einer Man-telverordnung (Rn. 720, 813 ff.) wird nur der Zitiername des Stammgesetzes oder der Stammverordnung angegeben, nicht aber der des „Mantels“.

Der Zitiername eines Vertragsgesetzes oder einer vertragsbezogenen Verordnung ergibt sich aus festgelegten Mustern (vgl. „Richtlinien für die Fassung von Vertragsgesetzen und vertragsbezogenen Verordnungen“, Anhang 1). Darin ist stets die Bezeichnung des völker-rechtlichen Vertrages und nach dem Wort „Vertrag“ das Datum seines Abschlusses enthal-ten.

3.1.2Datum der Ausfertigung oder der letzten Bekanntmachung des vollständigen Wortlauts
174

Unmittelbar an den Zitiernamen schließt sich im Vollzitat eine Datumsangabe an. In der Regel handelt es sich um das Datum der Ausfertigung des Gesetzes oder der Rechtsverordnung. Man kann es der Verkündungsfassung entnehmen, in der es gleich unter der Überschrift steht. Bei Stammgesetzen oder -verordnungen, die als Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung (Rn. 720) erlassen wurden, gilt das Datum des „Mantels“. Im Vollzitat wird das Ausfertigungsdatum in feststehender Schreibweise verwendet.

Beispiel:
Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 …

175

Ist das Gesetz oder die Verordnung nach mehreren Änderungen neu bekannt gemacht worden, muss anstelle des Ausfertigungsdatums das Datum der Bekanntmachung der deklaratorischen Neufassung (Rn. 867) angegeben werden. Es findet sich unter der Überschrift der Bekanntmachung. Damit deutlich wird, dass es sich um das Datum einer Neubekanntmachung und nicht etwa das Ausfertigungsdatum handelt, wird eine feststehende Formulierung verwendet.

Beispiele:
Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482)

Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221)

176

Bei Gesetzen und Verordnungen, die bis zum 31. Dezember 1963 erlassen worden sind und in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen wurden, wird kein Datum angegeben.

3.1.3Fundstellenangaben
177

Im Vollzitat wird neben den anderen notwendigen Angaben immer die Fundstelle der letzten amtlichen Veröffentlichung des vollständigen Gesetzes- oder Verordnungstextes angegeben. Hier gibt es drei Möglichkeiten:

  • die Fundstelle der Verkündung, anzugeben mit dem Datum der Ausfertigung;
  • die Fundstelle der Bekanntmachung, anzugeben mit dem Datum der Bekanntmachung;
  • die Fundstelle im Bundesgesetzblatt Teil III, anzugeben ohne Datum.
178

Die amtlichen Veröffentlichungsorgane werden im Vollzitat wie folgt angegeben:

  • bei Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt im Teil I: (BGBl. I S. …), im Teil II: (BGBl. … [Jahrgang] II S. …);
  • bei Veröffentlichungen im Bundesanzeiger: (BAnz. S. …) Beilagen zum Bundesanzeiger: (BAnz. Nr. … vom …);
  • bei Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger: (eBAnz24  AT… [Zählung der amtlichen Veröffentlichung im Jahr in arabischen Ziffern] … [Jahrgang] V… [Zählung der verkündeten Rechtsverordnungen in arabischen Ziffern], z. B. (eBAnz AT46 2006 V1);
  • bei Veröffentlichungen im Verkehrsblatt: (VkBl. S. …);
  • bei Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union: in der Reihe L: (ABl. L … [Nummer des Amtsblattes der Reihe L] vom … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …), in der Reihe C: (ABl. C … [Nummer des Amtsblattes der Reihe C] vom … [Ausgabedatum des Amtsblattes in der Form T.M.JJJJ], S. …).

Die Angaben der Verkündungsorgane haben sich im Laufe der Zeit teilweise verändert. So wurde der Bundesanzeiger bis einschließlich Jahrgang 1982 in der Form (BAnz. Nr. … vom …) angegeben und das Verkehrsblatt wurde in der Fundstelle nicht abgekürzt. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurde vor dem 1. Juli 1967 in der Form (ABl. EG S. …) angegeben, in der Zeit danach in der Form (ABl. EG Nr. … S. …) und ab Februar 2003 als Amtsblatt der Europäischen Union in der Form (ABl. EU Nr. … S. …). In geltenden Vorschriften können diese Angaben unverändert stehen bleiben; im Einzelfall kann es sinnvoll sein, sie im Interesse des einheitlichen Erscheinungsbildes einer Vorschrift an die vorstehenden Vorgaben anzupassen.

24Abkürzungen, die auf Kleinbuchstaben enden, werden ohne Punkt geschrieben, wenn sie mehrere einzelne Wörter zusammenfassen.
179

Sind ausnahmsweise Fundstellen von Vorschriften anzugeben, die bis zum 31. Dezember 1963 erlassen wurden, aber nicht in der Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt sind (Rn. 182), müssen die ehemaligen Veröffentlichungsorgane in der Fundstelle wie folgt angegeben werden:

  • bei Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt
    bis einschließlich 1950: (BGBl. S. …),
    ab 1951: wie in Rn. 178;
  • bei Veröffentlichungen im Reichsgesetzblatt
    bis einschließlich 1921: (RGBl. S. …),
    ab 1922 im Reichsgesetzblatt Teil I: (RGBl. I S. …),
    im Reichsgesetzblatt Teil II: (RGBl. …[Jahrgang] II S. …).
180

Bei Verweisungen auf Veröffentlichungen im Gesetzblatt der DDR wird die Fundstelle mit „(GBl. I Nr. … S. …)“, bei Sonderdrucken mit „(GBl. Sonderdruck Nr. …)“ angegeben; das Wort „Sonderdruck“ kann mit „SDr.“ abgekürzt werden. Fundstellen von Veröffentlichungen im Gemeinsamen Ministerialblatt werden mit „(GMBl … S. …)“ angegeben. Andere Veröffentlichungsblätter, wie die Gesetzblätter der Länder, die sonstigen Veröffentlichungsblätter des Deutschen Reiches und die Amtsblätter von Bundes- und Landesbehörden, werden mit ihrer vollen Bezeichnung angegeben.

181

Der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes wird nur angegeben, wenn er von der Jahreszahl des Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsdatums abweicht.

Beispiel:
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12)

Bei Vertragsgesetzen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist der Jahrgang stets anzugeben.

Beispiel:
Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister vom 13. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 546)

182

Besonderheiten gelten für Rechtsvorschriften, die in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III (Rn. 25) aufgenommen und seit dem Stichtag 31. Dezember 1963 nicht wieder neu bekannt gemacht worden sind. Die Fundstellenangabe lautet hier:

… in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer …, veröffentlichten bereinigten Fassung …

Beispiel:
§ 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, …

Die Gliederungsnummer (FNA-Nummer; Rn. 26) ist dem jährlich erscheinenden Fundstellennachweis A zu entnehmen. Die Angabe eines Datums ist hier nicht erforderlich, weil mit der Bezugnahme auf das Bundesgesetzblatt Teil III feststeht, dass es um die am 31. Dezember 1963 maßgebende Fassung geht.

Sind Gesetze oder Rechtsverordnungen nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, nicht aber mit vollem Text in die Sammlung Teil III aufgenommen worden, so sind sie zwar geltendes Bundesrecht geblieben, die Sammlung des Bundesrechts stellt in diesen Fällen aber keine hinreichende Textquelle dar. Deshalb wird zunächst die ursprüngliche Fundstelle samt Datum angeführt und dann als Fundstelle die Gliederungsnummer im Bundesgesetzblatt Teil III. Hierfür hat sich folgende Schreibweise herausgebildet:

Beispiel:
Prisenordnung vom 28. August 1939 (RGBl. I S. 1585; BGBl. III 56-1)

183

In der Verkündungsfundstelle wird die Seitenzahl angeführt, auf der der Zitiername des Gesetzes oder der Rechtsverordnung steht.

184

Zusätzliche Seitenangaben können erforderlich sein, wenn

  • die zu zitierende Erstregelung oder Ablösung Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung (Rn. 185) ist;
  • das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung vom Eintritt einer Bedingung abhängig war und das Inkrafttreten deshalb besonders bekannt gemacht wurde (Rn. 186);
  • der Text des Gesetzes oder der Verordnung berichtigt worden ist (Rn. 187).
185

Ist die zu zitierende Erstregelung oder Ablösung Teil eines Mantelgesetzes oder einer Mantelverordnung (Rn. 720, 813), so ist die Seite anzugeben, auf der die Verkündung des Mantelgesetzes oder der Mantelverordnung beginnt, und zusätzlich – wenn abweichend – auch noch die Seite, auf der das zu zitierende Gesetz oder die Rechtsverordnung beginnt.

Beispiel:
Durch Artikel 6 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist das Umwandlungssteuergesetz geschaffen worden. Artikel 6 wird ab Seite 2791 abgedruckt. Das neue Gesetz wird deshalb wie folgt zitiert:

Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791)

186

Wenn das Inkrafttreten eines Gesetzes oder einer Verordnung vom Eintritt einer Bedingung abhängig war und das Inkrafttreten deshalb besonders bekannt gemacht wurde (Rn. 452 ff.), so ist auch die Fundstelle der Bekanntmachung mit ihrer Seitenzahl anzugeben. In aller Regel wird das Inkrafttreten im selben Verkündungsorgan bekannt gegeben wie das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung, deshalb kann man sich zumeist auf eine zusätzliche Seitenangabe beschränken.

Beispiel:
Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614, 3404)

Sind das Gesetz oder die Verordnung und die Bekanntmachung des Inkrafttretens nicht in demselben Jahrgang des Veröffentlichungsblattes abgedruckt, ist auch der Jahrgang des Veröffentlichungsblattes aufzuführen, in dem die Bekanntmachung abgedruckt wurde.

Beispiel:
Drittes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830; 2007 I S. 498)

187

Auch Berichtigungen werden durch zusätzliche Seitenangaben kenntlich gemacht. Zur Angabe der Berichtigung wird nach der Seitenzahl der Volltextveröffentlichung die Seitenzahl angefügt, auf der die Berichtigung zu finden ist. Ist die Berichtigung in einem späteren Jahrgang des Bundesgesetzblattes abgedruckt, so muss zusätzlich das Jahr angegeben werden. Ein besonderer Hinweis, dass es sich um eine Berichtigung handelt, ist nicht erforderlich.

Beispiele:
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737)

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195)

Bei Gesetzen oder Verordnungen, die durch Mantelgesetze oder -verordnungen (Rn. 720, 813) geschaffen wurden, sind nur die Berichtigungen des Mantelgesetzes oder der Mantelverordnung zu berücksichtigen, die das anzuführende Gesetz oder die Verordnung betreffen.

188

Wenn mehrere Hinweise auf Ergänzungen der Fundstellenangabe zusammentreffen, z. B. der Hinweis auf eine Berichtigung mit dem Hinweis auf die Bekanntmachung bei bedingtem Inkrafttreten, sind sie in zeitlicher Reihenfolge in der Fundstellenangabe aufzuführen.

Beispiel:
Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682)

3.1.4Änderungshinweis – Angabe der (letzten) Änderung
189

Ist ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach der Veröffentlichung des amtlichen Volltextes geändert worden, so muss bei einem Vollzitat hierauf hingewiesen werden. Alle verkündeten Änderungen, auch die der etwa vorhandenen Anlagen oder Anhänge, müssen lückenlos nachvollziehbar sein; auf das Inkrafttreten kommt es nicht an. Angegeben werden nur Änderungen, mit denen der Normgeber den Wortlaut des Gesetzes oder der Rechtsverordnung geändert hat. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften eines Gesetzes mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für unvereinbar oder für nichtig erklärt haben, werden im Änderungshinweis nicht aufgeführt.

190

Der Änderungshinweis im Vollzitat eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung soll lauten: „…, das (die) durch … geändert worden ist“. Ist das Gesetz oder die Rechtsverordnung seit der letzten Volltextveröffentlichung mehrfach geändert worden, so wird lediglich die letzte Änderung angeführt. Der Änderungshinweis soll hier lauten: „…, das (die) zuletzt durch … geändert worden ist“.

In der bisherigen Rechtsetzung ist oft noch die Formulierung „, zuletzt geändert durch …“ zu finden. Der Relativsatz wurde nur dann verwendet, wenn klargestellt werden musste, ob sich der Änderungshinweis nur auf einzelne Vorschriften oder auf das gesamte Gesetz oder die gesamte Verordnung bezieht. Da der Relativsatz jedenfalls eindeutig ist, kommt es auf diese Unterscheidung künftig nicht mehr an.

191

Sind zwei Änderungshinweise am selben Tag im Bundesgesetzblatt verkündet worden und nehmen sie nicht aufeinander Bezug, werden beide Änderungen angegeben, denn die Rückverweisungskette der Änderungsfundstellen muss lückenlos sein. Ebenso muss auf die vorletzte Änderung zusätzlich hingewiesen werden, wenn diese im Änderungshinweis der letzten Änderung vergessen worden ist. Zunächst wird die letzte Änderung und danach die vergessene angegeben.

Beispiel:
…, das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) und durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. …) geändert worden ist, …

192

Wenn das ändernde Gesetz oder die ändernde Rechtsverordnung bereits vor ihrem Inkrafttreten noch einmal geändert worden ist, sind beide Angaben in dem Änderungshinweis zum jeweiligen Stammgesetz oder zur Stammverordnung aufzunehmen. Die Gesetze oder Verordnungen, die das Änderungsgesetz oder die Änderungsverordnung ändern, können nicht als unmittelbare Änderung des Stammgesetzes oder der Stammverordnung angegeben werden. Man erhält in diesen Fällen also einen gestuften zweigliedrigen Änderungshinweis (z. B. „… das Gesetz …, das zuletzt durch das Gesetz … geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch …“). Solche komplizierten Änderungshinweise können jedoch vermieden werden, wenn notwendige Änderungen stets auf das Stammgesetz oder die Stammverordnung bezogen werden (Rn. 670 ff.).

193

Das ändernde Gesetz oder die ändernde Rechtsverordnung wird regelmäßig nicht mit dem Zitiernamen angeführt (also nicht: „…, das durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom … geändert worden ist, …“, sondern: „…, das durch das Gesetz vom … geändert worden ist, …“).

194

Ist die Änderung in einem Gesetz enthalten, durch das mehrere Gesetze geändert worden sind, so sind der ändernde Artikel und ggf. weitere Untergliederungen anzugeben.

Beispiel:
Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, …

3.2Zitierung der Bestandteile von Rechtsvorschriften

195

In Rechtsvorschriften wird häufig auf einzelne Bestandteile von Gesetzen oder Rechtsverordnungen Bezug genommen, insbesondere um

  • ihren Inhalt mittels Verweisung ganz oder teilweise zu übernehmen (vgl. Rn. 218),
  • in Änderungsbefehlen die zu ändernde Stelle genau zu bezeichnen (vgl. Rn. 554, 564 ff.) oder
  • eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel einer Rechtsverordnung anzugeben (vgl. Rn. 780 ff.).
196

Bezeichnungen für Gliederungseinheiten und deren Unterformen sind mit Ausnahme des Paragraphenzeichens in Zitaten stets auszuschreiben (Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt, Artikel, Absatz, Satz, Halbsatz, Teilsatz, Nummer, Buchstabe, Doppelbuchstabe).

Beispiele:
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a …
Gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a …
In Nummer 1 Buchstabe a …
§ 2 Absatz 3 Satz 1 erster Teilsatz

Bislang wurden die Gliederungseinheiten „Absatz“ und „Nummer“ nur am Beginn eines Zitats ausgeschrieben, innerhalb eines Zitats jedoch mit „Abs.“ und „Nr.“ abgekürzt. An dieser Unterscheidung wird im Interesse der Einheitlichkeit nicht mehr festgehalten. Da die neue Schreibung keine inhaltliche Bedeutung hat, müssen vorhandene Abkürzungen in bestehenden Rechtsvorschriften nicht durch den Normgeber ersetzt werden. Eine Anpassung kann vielmehr anlässlich einer Neubekanntmachung erfolgen (Rn. 879).

197

Bei der Zitierung von einzelnen Gliederungseinheiten wird das Wort „bis“ immer ausgeschrieben.

Beispiel:
Die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.

198

Wird die oberste Gliederungseinheit im Singular zitiert, folgt das Verb im Singular selbst dann, wenn die Gliederungseinheit mit mehreren Untergliederungen angegeben ist.

Beispiele:
§ 14 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 bis 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 Nummer 8 und 9 gilt entsprechend.

199

Am Anfang eines Zitats wird eine Mehrzahl gleicher Gliederungseinheiten mit dem Artikel bezeichnet. Bei Paragraphen wird das Paragraphenzeichen verdoppelt. Das Verb folgt im Plural.

Beispiele:
Die §§ 3 und 5 Satz 1 sowie § 6 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen gelten auch für …

…, wenn auf die in den Nummern 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich hingewiesen worden ist.

200

Wird die Aufzählung gleichartiger Gliederungseinheiten auf einzelne Untergliederungen konkretisiert, so wird anschließend die Aufzählung durch Wiederholung der Gliederungseinheit wieder aufgenommen. Diese Regel ist besonders für gebündelte Änderungsbefehle (Rn. 624 ff.) von Bedeutung.

Beispiel:
In § 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, § 3 Nummer 13 Buchstabe b und Nummer 15 und § 15 werden jeweils die Wörter „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort „Inland“ … ersetzt.

201

Werden in einem Zitat Gliederungseinheiten mit der Konjunktion „oder“ verknüpft, dient es oft der Klarheit, wenn nach der Konjunktion die Bezeichnung der Gliederungseinheit wiederholt wird.

Beispiele:
Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, …

Wird die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 vor, …

Bilden in einem Zitat einzelne Gliederungseinheiten, die mit der Konjunktion „oder“ verknüpft sind, das Subjekt eines Satzes, so steht das Prädikat im Singular.

Beispiel:
§ 3 oder § 6 gilt entsprechend.

3.3Zitierweise der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches

202

Die Entstehung des Sozialgesetzbuches erstreckt sich über einen langen Zeitraum und vollzieht sich in Etappen. Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sind durch Mantelgesetze geschaffen worden und bilden noch keine einheitliche Kodifikation. Deshalb weichen die Zitierung und die Änderung der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches von den allgemeinen Regeln ab. Inzwischen werden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches wie eigenständige Stammgesetze behandelt, was u. a. daran deutlich wird, dass einzelne Bücher bereits gesondert neu bekannt gemacht wurden.

203

Die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches sind im Vollzitat derzeit wie folgt anzugeben:

SGB I:
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB II:
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB III:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB IV:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB V:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB VI:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB VII:
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB VIII:
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB IX:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB X:
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB XI:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch … geändert worden ist, …
SGB XII:
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … geändert worden ist, …

204

In älteren Mantelgesetzen, mit denen einzelne Bücher des Sozialgesetzbuches geschaffen wurden, sind noch materielle Übergangsvorschriften (Rn. 747) vorhanden. Das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung erschließt sich z. B. aus dem SGB XI und zusätzlich aus den Artikeln 40 ff. des Mantelgesetzes, also des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014). Diese Mantelgesetze sind auf Grund der in ihnen enthaltenen materiellen Regelungen zu eigenen Nebenstammgesetzen geworden. Die Zitierweise folgt hier den allgemeinen Regeln.

Beispiel:
Artikel 40 des Pflege-Versicherungsgesetzes

205

In Vorschriften werden die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuches wie allgemein bekannte Gesetze lediglich mit ihrem Zitiernamen bezeichnet.

Beispiel:
§ … des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

Die Zahlwörter zur Nummerierung der einzelnen Bücher sind Bestandteil der Bezeichnung und werden daher immer groß geschrieben.

206

Bei Verweisungen von einem Buch des Sozialgesetzbuches auf ein anderes Buch wird wie folgt formuliert:

§ … des …ten Buches ist entsprechend anzuwenden.

207

Verweisungen innerhalb desselben Buches des Sozialgesetzbuches werden wie Binnenverweisungen ohne Angabe des Zitiernamens formuliert.

208

Bei Begriffsbestimmungen oder ähnlichen Regelungen, die nur für ein Buch gelten, sollte wie folgt formuliert werden: „… im Sinne dieses Buches …“.

Beispiel:
§ 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch:
Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiter …

Bei Definitionen, die für das gesamte Sozialgesetzbuch gelten sollen, heißt es dagegen: „… im Sinne des Sozialgesetzbuches …“.

3.4Besondere Zitierung der Regelungen des Einigungsvertrages

209

Der Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – allgemein bekannt unter der Bezeichnung Einigungsvertrag – ist formal ein völkerrechtlicher Vertrag, ebenso die Vereinbarung vom 18. September 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Einigungsvertrages.

210

Das Vertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) zu dem Einigungsvertrag und der Vereinbarung ist nicht nur nach seinem Inhalt, sondern auch in rechtsförmlicher Hinsicht etwas Besonderes. Es bezieht sich auf mehrere umfangreiche Bestandteile des Vertragswerkes, von denen jeder für sich das geltende Bundesrecht in bestimmter Weise beeinflusst hat und deshalb selbständig oder im Zusammenhang mit bundesrechtlichen Vorschriften möglichst genau zitiert werden muss. Deshalb gibt man in der Fundstelle zusätzlich zu der Seitenzahl des Vertragsgesetzes auch die Seite an, auf der der jeweilige Bestandteil beginnt; ggf. ist es sinnvoll, stattdessen die Seite anzugeben, auf der die konkret in Bezug genommene Stelle abgedruckt ist.

211

Das Vertragsgesetz selbst enthält über die übliche Zustimmungsklausel hinaus verschiedene Verordnungsermächtigungen – also neues Stammrecht – und ändert bundesrechtliche Vorschriften. Die Ermächtigungen spielen heute keine Rolle mehr, weil alle notwendigen Verordnungen erlassen worden sind. Die seinerzeit angeordneten Änderungen sind in Kraft getreten. Deswegen besteht grundsätzlich kein Bedürfnis mehr, sich in neuen Rechtsvorschriften auf das Vertragsgesetz zu beziehen. Heutige Zitierungen beziehen sich nur noch auf die einzelnen Bestandteile des Vertragswerkes.

212

Der Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 885, 889) enthält alle wesentlichen Regelungen zur Herstellung der deutschen Einheit. Da der Einigungsvertrag allgemein bekannt ist, kann auf das Vollzitat verzichtet werden.

Beispiel:
… das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet …

213

Das Protokoll (BGBl. 1990 II S. 885, 905) enthält anlässlich der Unterzeichnung getroffene Klarstellungen in Bezug auf einzelne Regelungen des Vertrages oder seiner Anlagen II oder III. Sie werden allenfalls im Zusammenhang mit diesen zitiert. Das Zitat lautet dann:

Beispiel:
Artikel 35 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 889) in Verbindung mit Nummer 14 Ziffer 1 des Protokolls (BGBl. 1990 II S. 885, 905)

214

Die Anlage I des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 907) enthält besondere Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht gemäß Artikel 8 und 11 des Vertrages. Sie ist in Kapitel untergliedert, die den damaligen Geschäftsbereichen der Ministerien entsprechen. Innerhalb der Kapitel wird zum Teil weiter untergliedert nach Sachgebieten, wie z. B. Rechtspflege, Bürgerliches Recht usw.

Innerhalb der Kapitel oder Sachgebiete gibt es jeweils die Abschnitte I, II und III mit jeweils eigener rechtlicher Bedeutung:

  • In den Abschnitten I sind die Gesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, die vom Inkrafttreten im Gebiet der DDR ausgenommen sind. Diese Geltungsbereichsausnahmen spielen für eine Zitierung in der Regel keine Rolle.
  • In den Abschnitten II sind die Gesetze und Rechtsverordnungen aufgeführt, die aus Anlass des Beitritts – mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet – aufgehoben, geändert oder ergänzt worden sind. Es handelt sich hier um Änderungen des Wortlauts dieser Gesetze und Rechtsverordnungen. Für die Zitierung haben sie nur Bedeutung, wenn sie als letzte Änderung eines Gesetzes oder einer Verordnung angeführt werden müssen.

Beispiel:
Das Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: …

Hier sind auch neue Gesetze geschaffen worden (vgl. BGBl.1990 II S. 885, 991, 992, 993, 1159, 1169), die – vorbehaltlich einer Neubekanntmachung – nach folgendem Muster zu zitieren sind:

Beispiel:
Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Kreditabwicklungsfonds“ vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993), das durch § 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, …

Außerdem sind verschiedentlich weitere, in Paragraphen untergliederte besondere Bestimmungen enthalten (vgl. BGBl. 1990 Il S. 885, 951, 961, 1042, 1059, 1138, 1144). Hier handelt es sich nicht um neue Stammgesetze; dies wird schon an der fehlenden Überschrift deutlich. Gleichwohl wurden hier neben bestehenden Gesetzen und Verordnungen des Bundes zu beachtende gesetzliche Regelungen geschaffen (Nebenstammrecht). Die Fundstelle solcher Regelungen wird so genau wie möglich angegeben:

Beispiel:
… gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nummer 1 § 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 961) …

  • In den Abschnitten III sind die Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes aufgeführt, die bei Wirksamwerden des Beitritts mit besonderen Maßgaben im Gebiet der DDR in Kraft getreten sind. Die Maßgaben sind keine Änderungen des Wortlauts der Vorschriften, sondern Anwendungs- und Übergangsregelungen (Rn. 412 ff., 684 ff.), die neben den Stammgesetzen oder Stammverordnungen bestehen, zu denen sie ergangen sind (Nebenstammrecht). Wird im laufenden Text einer Vorschrift auf eine solche Regelung verwiesen, ist die Fundstelle so genau wie möglich anzugeben.

Beispiel:
Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet E Abschnitt III Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110) aufgeführte Maßgabe bleibt unberührt.

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Die Anlage II des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1148) enthält besondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht der DDR. Sie ist entsprechend Anlage I gegliedert. Auch hier wird zwischen den Abschnitten I, II und III unterschieden. Zitierungen sollen entsprechend genau sein. Dabei muss in der Regel nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass es sich um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung der DDR handelt. Dies ergibt sich schon aus der Fundstellenangabe „GBI. I Nr. … S. …" oder „GBI. SDr. Nr. …“.

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Als Anlage III des Einigungsvertrages (BGBl. 1990 II S. 885, 1237) ist die „Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen“ enthalten. Sie enthält keine Einzelregelungen, sondern Eckwerte, die in Rechtsvorschriften nicht zitiert werden.

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In der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) ist in Artikel 3 zusätzlich fortgeltendes Recht der DDR aufgeführt. Soweit in den Artikeln 4 und 5 die Anlagen des Einigungsvertrages geändert und berichtigt wurden, sind diese Angaben zusätzlich aufzuführen:

Beispiel:
Die Maßgabe der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1110), die durch Artikel 4 Nummer 7 der Vereinbarung vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1243) geändert worden ist, …