Teil F Formulierungshilfen für die Änderung von Gesetzentwürfen im Gesetzgebungsverfahren

2Formulierungshilfen für Änderungsanträge oder für Maßgabebeschlüsse

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Formulierungshilfen für Änderungsanträge und Maßgabebeschlüsse unterscheiden sich formal nur in ihrem äußeren Rahmen, die eigentlichen Änderungsanweisungen folgen den gleichen Regeln.

Die Formulierungshilfe muss in der Überschrift als solche bezeichnet sein. Aus der Formulierungshilfe müssen die Überschrift des Gesetzentwurfs und die Bundestagsdrucksachennummer hervorgehen. Daneben muss erkennbar sein, ob eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag oder für eine Beschlussempfehlung vorliegt.

Beispiel einer Formulierungshilfe für einen Maßgabebeschluss:

Formulierungshilfe

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/3657 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/3657 mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 70 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 70
Inkrafttreten (1)    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2)    Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.“

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Die Änderungsanweisungen folgen grundsätzlich den Regeln, die für Änderungsgesetze gelten. Die Formulierungshilfe bezeichnet die Textstellen des Gesetzentwurfs, bei denen Änderungen vorgenommen werden sollen, sowie die Art der Änderung. Die Reihenfolge der Änderungsanweisungen der Formulierungshilfe wird durch die Artikel- oder Paragraphenfolge des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs bestimmt.

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In Formulierungshilfen werden folgende Änderungsanweisungen verwendet:

  • wird/werden … wie folgt geändert
  • wird/werden … eingefügt
  • wird/werden … vorangestellt
  • wird/werden … angefügt
  • wird/werden … ersetzt
  • wird/werden … wie folgt gefasst
  • wird/werden … gestrichen
  • § X/Absatz X/Nummer X wird § Y/Absatz Y/Nummer Y

Im Unterschied zur Änderungstechnik in Änderungsgesetzen wird die Anweisung „aufheben“ nicht verwendet.

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In Formulierungshilfen zur Änderung des Entwurfs eines Stammgesetzes werden die zu ändernden Textstellen und die Änderungsanweisungen mit „1.“ beginnend durchnummeriert. Überschrift, übergeordnete Gliederungseinheiten (Rn. 379) und Paragraphen erhalten jeweils eine eigene Nummer, wenn sie geändert werden. Sind in einem Paragraphen mehrere verschiedene Änderungen vorzunehmen, so wird die Nummer weiter in Buchstaben untergliedert und diese ggf. weiter in Doppelbuchstaben. Eine Untergliederung, die über Doppelbuchstaben hinausgeht, sollte vermieden werden, damit die Formulierungshilfe übersichtlich bleibt. In solchen Fällen sollte die betreffende Gliederungseinheit neu gefasst werden.

Beispiel:
Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes … (Drucksache …)

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird …
bb)
Folgender Satz wird angefügt: „…“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „…“